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SATZUNG

des

 

Budo- Spot-Verein „Nikawa“ Weida.e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Budo- Sport- Verein (BSV) „Nikawa“ Weida e.V.

( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Weida/ Thüringen.

( 3 ) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen

§ 2 Vereinszweck
( 1 ) Zweck des Vereins ist die Ausübung des Breitensportes.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Turnen, Sport und Spiel
b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Vereinsabenden.
c) Entwicklung des Breitensportes

( 2 ) Der Verein ist unparteiisch und unabhängig.

( 3 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Ausübung des Breitensportes im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigente Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 4 ) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindung, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

( 5 ) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

( 2 ) Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen gegenüber dem Verein können als Fördermitglied erbracht werden. Registriertes Fördermitglied kann jede juristische Person werden, die einen Förderbeitrag von monatlich mindestens 2 € entrichtet. Er ist nicht wahl- und abstimmungsberechtigt.

( 3 ) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Neu hinzu: Bei Kindern muss die Zustimmung eines Sorgebrechtigten vorliegen. Bei Behinderten und Gleichgestellten muss eine ärztliche Zustimmung vorliegen.

( 4 ) Gegen einen abgelehnten Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des abgelehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. der Auflösung der juristischen Person
b) durch den freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete Erklärung erfolgen. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres (31.12.) möglich.

(3) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 30 Tage vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung von der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

(4) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Dies ist ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliedsversammlung schriftlich mitzuteilen

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

- am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen,
- bei sportlicher Eignung gefördert zu werden,
- entsprechend der Festlegungen die dem Verein zur Verfügung gestellten Sportanlagen zu nutzen,
- Hinweise, Vorschläge und Kritiken zur Arbeit des Vorstandes und des Vereines einzubringen und deren Umsetzung zu Verlangen,
- mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Vereinsorgane zu wählen und sich selbst zur Kandidatur zu stellen,
- auf Antrag aus dem Verein auszuscheiden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

- die Interessen des BSV „Nikawa“ e.V. zu wahren,
- sich im Training und bei Wettkämpfen sportlich Fair zu verhalten,
- die festgelegten Mitgliedsbeiträge termingerecht und regelmäßig zu bezahlen,
- die bereitgestellten Sportanlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- die Festlegungen des gewählten Vorstandes anzuerkennen und umzusetzen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird (Beitragsordnung).

(2) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Einnahmen bestehen:

- aus dem Jahresbeiträgen der Mitglieder,
- aus Spenden,
- aus Überschüssen bei Veranstaltungen des Vereins,
- aus sonstigen Zuschüssen.

Über sämtliche Einnahmen ist durch den Verein ein Einnahmenbuch mit getrennter Buchführung für die einzelnen Abteilungen zu führen. Die Einnahmen sind durch Belege nachzuweisen.

(2) Der Verein hat ordnungsgemäß mit getrennter Buchführung für einzelne Abteilungen die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sämtliche Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Ausgaben für den Verein regelt die Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Zuwendungen an den Verein müssen zweckgebundene Verwendung finden. Die Vereinskasse ist von zwei Kassenprüfern einmal im Jahr zu überprüfen, darüber ist ein Prüfungsbericht zu fertigen.
Dieser Bericht ist der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen um den Schatzmeister zu entlasten.

§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des BSV „Nikawa“ e.V. besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister(in),
d) dem Jugendwart,
e) dem Pressewart.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.

(3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kooptiert der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt jeder Zeit fristlos niederlegen.

(6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann Widerspruch gegen die Abberufung mit einer Frist von einem Monat einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Abberufung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger gewählt werden.

(7) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.

§ 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
6. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
7. Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 3 und 4 dieser Satzung,
8. Beschlußfassung über die Aufnahme von Abteilungen,

§ 11 Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende oder der beauftragte Stellvertreter beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens vier Wochen später liegen darf, mit einer Frist von zwei Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser selbst. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muß. Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine Entsprechende Bestätigung (z.B. Einschreiben, Empfangsbestätigung) nachzuweisen.

(5) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, telegraphisch oder per e- Mail gefaßt
werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 12 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht neben den Vereinsvorstand aus den Abteilungsleitern der Abteilungen die im Vorstand noch nicht vertreten sind.

§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied (welches das sechzehnte Lebensjahr beendet hat) hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelungen und Vertretungen sind nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfaßt insbesondere:

1. Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen und Förderungsmaßnahmen des Vereins.
2. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Veranstaltungsprogramm des Vereins.
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung.
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt.
6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
7. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgender Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist er anderweitig nachweisbar ordnungsgemäß geladen wurde.

§ 15 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung

(2) Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuß übertragen werden.

(3) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im falle der Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann am Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

(2) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 13, 14 dieser Satzung mit Ausnahme von § 14 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des JSV Ostthüringen ist das Kalenderjahr.

§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu erfolgen.

§ 20 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Kinderhilfestiftung e.V. Jena. Ist die Kinderhilfestiftung e.V. Jena aus irgendeinen Grund zur Übernahme des Vermögens nicht bereit oder nicht in der Lage, so fällt das Vermögen an die Stadt Weida, die es für die in § 2 festgelegten oder Zwecken zu verwenden hat.

§ 21 Haftungsausschluß
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber Hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 10. September 1999 in Kraft.
Die Veränderungen der Satzung werden zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit Beschließung rechtwirksam.


Die Satzung des Neu:BSV „Nikawa“ e.V. endet mit § 22.

Stand (Mittwoch, 21. Februar 2024)